1  Name, Sitz und Tätigkeit

1. Der Verein führt den Namen Leonardowelt - Plattform für Architekten und Ingenieure.
2. Er hat seinen Sitz in Wien mit unbegrenztem Wirkungsbereich.
3. Es können Zweigvereine errichtet werden.

2  Zweck

Zweck des Vereins - dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist - ist es, eine Plattform zur Stärkung der Interessensvertretung von Architekturschaffenden in Europa zu bilden.

3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Materielle Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
Ideelle Mittel:
a.) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation.
b.) Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende.
c.) Durchführung von Umfragen und Studien.
d.) Förderung der Mitglieder durch Beratung, sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge.
e.) Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander.
f.) Zusammenarbeit mit Institutionen und Behörden. Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der Architekturschaffenden.
g.) Betreiben einer Homepage zur Information.
h.) Einrichten einer Mailingliste zur Kommunikation der Mitglieder untereinander und mit Außenstehenden.

4  Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) unterstützende Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag leisten.
Unterstützende Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, der einen Aufnahmeantrag auch ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. In diesem Falle ist eine Berufung bei der nächstfolgenden Generalversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der freiwilligen Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden.
Eine Berufung gegen derartige Verfügungen oder Beschlüsse des Vorstandes an die Generalversammlung ist möglich, die dann endgültig entscheidet.

7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern zu.
Ferner haben alle Mitglieder das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Vereinsstatuten zu beachten.

8  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins Leonardowelt sind:
a.) die Generalversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Rechnungsprüfer
d.) das Schiedsgericht

9  Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal in zwei Jahren statt und wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c.) Verlangen der Rechnungsprüfer gem. §21 Abs. 5 erster Satz VereinsG
binnen 4 Wochen statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder E-Mail an alle Vereinsmitglieder. Die Einladung muss Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung beinhalten.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin. Wenn auch dieser/diese verhindert sind, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e.) Entlastung des Vorstands.
f.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
g.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Tagesordnungspunkte.

11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und einem Stellvertreter / Stellvertreterin, dem Kassier / der Kassiererin und einem Stellvertreter / Stellvertreterin, dem Schriftführer /der Schriftführerin und einem Stellvertreter / Stellvertreterin,
sowie in der Generalversammlung weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern, die auch mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand tritt fallweise, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. der Vorstand kann zu jeder Zeit von dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.
Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.
Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
a.) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
b.) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
c.) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
d.) Planung und Durchführung von Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks.
e.) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
f.) Verwaltung des Vereinsvermögens.
g.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
h.) Einsetzung des Schiedsgerichts.
i.) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten sind.

13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen den Vorsitz.
Der Kassier / die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
Der Schriftführer / die Schriftführerin führt die Protokolle des Vorstands und der Generalversammlung.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sind von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterfertigen. Sofern diese jedoch Geldangelegenheiten betreffen sind sie von dem/der Vorsitzenden und dem Kassier / der Kassiererin zu unterfertigen. Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können von dem/der Vorsitzenden ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
Im Falle der Verhinderung treten die jeweilige Stellvertreter/Stellvertreterinnen an deren Stelle.
Darüber hinaus kann der Vorstand einzelne seiner Mitglieder ständig oder vorübergehend mit besonderen Aufgaben betrauen, für deren Durchführung sie dem Vorstand verantwortlich sind.